Spartipp #9: Lästig, aber notwendig: Steuern, Versicherungen, Stipendien und Krankenkasse

Die Kurzfassung

Auch als Studierender und auch wenn du keiner Erwerbstätigkeit nachgehst unterstehst du gewissen Versicherungs- und Abgabepflichten. Informiere dich über diese, damit nicht irgendwann ein unangenehmer Brief bei dir ins Haus flattert.

Unser Tipp: Wenn du dich früh genug über die entsprechenden Versicherungs- und Abgabepflichten informierst, dann kannst du das dafür notwendige Geld zur Seite legen. In der Steuererklärung können eine Vielzahl von Abzügen geltend gemacht werden. Mit ein paar einfachen Tipps können Sie unter Umständen nicht nur Steuern, sondern auch Nerven sparen. Möchtest du wissen, wie viel Steuern du dieses Jahr bezahlen musst? Mit dem Steuerrechner der Zürcher Kantonalbank erhältst du eine rasche Einschätzung der Steuerbelastung in deiner Wohngemeinde.

Gewisse Sachen gehören zum Erwachsenwerden dazu - auch wenn sie absolut mühsam, umständlich, kompliziert und deshalb lästig sind. Im Folgenden haben wir dir deshalb ein paar essentielle Informationen bezüglich deiner Krankenkassen- und Privat(haftpflicht)versicherung sowie der Steuererklärung zusammengefasst. Mehr Informationen zu diesen Themen findest du übrigens auf uniboard.ch/versicherungen.

Versicherungen

Sobald du ab dem 1. Januar nach Vollendung deines 17. Altersjahres einer Erwerbstätigkeit nachgehst (unabhängig davon, ob du studierst oder nicht), beginnt für dich die Pflicht zur Abgabe der AHV, IV und EO. Diese Abgaben werden aber durch deinen Arbeitgeber getätigt und dir im Lohnausweis ausgewiesen.

Im Alter von 18 Jahren fällst du aus der «Familienversicherung» deiner Eltern heraus, das heisst die Prämien deiner Krankenkasse, die deine Eltern für dich bei deiner Geburt abgeschlossen haben, steigen schlagartig und massiv an. Du bleibst aber in der Regel auch weiterhin über ein Familienpaket bei der Krankenkasse deiner Eltern (zu vergünstigten Konditionen) versichert.

Je nach Versicherungsanbieter und Versicherungslösung deiner Eltern kann es sein, dass wenn du ab 18 oder 20 Jahren einer Arbeit nachgehst oder mit einem Studium beginnst, du auch aus der Privathaftpflicht-, Hausrats- und/oder privaten Unfallversicherung deiner Eltern herausfällst - und deshalb eigene Versicherungspakete abschliessen musst bzw. solltest.
Ab deinem 21. Altersjahr beginnt für dich auf jeden Fall die Pflicht zur Abgabe von AHV, IV und EO - auch wenn du «nur» studierst und nebenher nicht arbeitest.

In der Regel fällst du mit 25 Jahren endgültig aus der «Familienversicherung» deiner Eltern bei Krankenkassen und z.T. auch bei Haftpflicht-, Hausrats- und/oder Unfallversicherungen heraus, das heisst musst nun definitiv eine eigene Krankenkasse und/oder Haftpflicht-, Hausrats- und Unfallversicherung abschliessen.

Wenn du einer Erwerbstätigkeit mit mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber nachgehst, bist du über diesen unfallversichert, und zwar sowohl während der Arbeit (Berufsunfall), als auch in deiner Freizeit (Nichtberufsunfall). In diesem Fall kannst du die Unfallversicherung, die deine Eltern für dich in deiner Krankenkasse oder einer anderen Versicherung mitversichert haben, wieder kündigen. Falls du weniger Stunden oder gar nicht arbeitest, musst du privat unfallversichert sein (z.B. über deine Krankenkasse).

Angesichts der enormen Vielfalt an Versicherungen, die es gibt, fällt es schwer zu wissen, welche du als Studierenden wirklich brauchst und welche du sogar haben musst. Nachfolgend versuchen wir, dir diese Fragen zu beantworten:

  • Zunächst gilt es einmal, die für Studierende obligatorischen Versicherungen festzuhalten. Das heisst die folgenden Versicherungen musst du haben, abschliessen und bezahlen, völlig unabhängig davon, wie deine individuelle Lebenssituation aussieht:
    • Krankenkassen-Grundversicherung
    • Beiträge in die AHV
    • Beiträge an die IV
    • Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO)
    • Unfallversicherung (entweder über deinen Arbeitgeber oder privat)
  • Ab dem 26. Altersjahr müssen nicht-erwerbstätige Studierende dann wiederum die entsprechenden AHV, IV und EO Beiträge auf Basis ihrer sozialen Verhältnisse und nicht mehr (nur) den Mindestbeitrag bezahlen. Wenn du neben deinem Studium noch arbeitest und damit erwerbstätig bist, musst du ab dem 18. Lebensjahr bereits Beiträge zahlen. Das heisst dann wiederum auch: wenn du in einem bestimmten Jahr durch dein Erwerbseinkommen bereits Beiträge erzielt hast, die weniger als CHF 478.- pro Jahr betragen, dann musst du nur noch die Differenz zum Mindestbeitrag bezahlen.
  • Die einzigen Ausnahmen einer AHV, IV und EO Beitragspflicht sind, wenn
  • du durch eine Bescheinigung deines Arbeitgebers (oder der Ausgleichskasse) nachweisen kannst, dass du durch dein Erwerbseinkommen (oder deine Er-werbsausfallentschädigungen) in eine bestimmten Jahr bereits Beiträge von mindestens CHF 478.- bezahlt hast.
  • du nur für ein Studium in der Schweiz bist und über keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügst.
  • deine Ehefrau oder dein Ehemann bereits in der AHV, IV und EO versichert ist, im Sinne der AHV erwerbstätig ist und dabei mindestens CHF 956.- (also den doppelten Mindestbeitrag) bezahlt hat.
  • Bitte beachte bei all diesen Ausführungen Folgendes: es ist zwar grundsätzlich und technisch möglich, durchs System zu «rutschen» und einfach keine Beiträge an die AHV, IV und EO zu bezahlen, wir raten dir aber dringendst davon ab. Denn jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer erheblichen Kürzung deiner späteren Rente führen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegende Folgen haben könnte oder du wirst zur entsprechenden Nachzahlung aufgefordert! Ob und inwiefern die IV übrigens im Falle einer Invalidität auch ein Studium bezahlt oder unterstützt, kann leider nicht pauschal beantwortet werden und hängt von vielen Faktoren ab. In der Regel lässt ein IV-Bezug beispielsweise keine freie Studienwahl mehr zu, weil die Vorgabe der «Wirtschaftlichkeit» dahingehend bezweckt, dass nur Studiengän-ge mit einer positiven Aussicht auf den späteren Berufserfolg unterstützt werden.
  • Bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung gilt: wenn du mehr als acht Stunden pro Woche bei dem gleichen Arbeitgeber arbeitest, bist du automatisch über diesen bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen nach dem UVG versichert - das heisst also auch in deiner Freizeit. Wenn du weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber oder gar nicht arbeitest, dann musst du dich privat über deine Krankenkasse oder einen anderen Versicherer für Unfälle in der Freizeit versichern. Das heisst konkret: Arbeitest du 16 Stunden (d.h. zwei Tage pro Woche, al-so in einer 40% Anstellung) und du brichst dir z.B. beim Sport ein Bein, dann bist du über deinen Arbeitgeber versichert und die entsprechende Unfallversicherung übernimmt so ziemlich alle Kosten deiner Behandlung und Heilung sowie den Ausfall deines Lohnes. Arbeitest du hingegen nur vier Stunden pro Woche als Aushilfe in einem Büro und dir geschieht das Gleiche, dann kann es sein, dass du einen erheblichen Teil der Behandlungs- bzw. Heilungskosten (über deine gewählte Franchise und den Selbstbehalt) selbst tragen musst und dir dein entgangener Lohn nicht vergütet wird.
  • Wichtig ist also zu wissen, dass zwischen der obligatorischen Unfallversicherung über deinen Arbeitgeber (nach UVG) und der privaten Unfallversicherung über deine Krankenkasse (nach KVG) bedeutende Unterschiede hinsichtlich der versicherten Leistungen und Deckungen bestehen - über die du dich rechtzeitig informieren und für dich entscheiden solltest, ob du dich durch entsprechende Zusatzversicherungen für den Fall der Fälle besser schützen möchtest.
  • Solltest du übrigens «vergessen» (z.B. nach einer Kündigung), die Unfallversicherung bei deiner Krankenkasse abzuschliessen, dann tritt diese irgendwann «automatisch» in Kraft und du musst die entsprechende Prämienanpassung nachzahlen.

Stipendien

Schweizweit gibt es ca. 13'000 Stiftungen mit einem Vermögen von ~ 100 Milliarden Schweizer Franken. Viele dieser Stiftungen engagieren sich in den Bereichen der Bildung, Forschung, Kultur und des Sozialen, unter anderem indem sie Stipendien und andere Fördergelder (für Studierende) sprechen. In den letzten Jahren sind diese Fördergelder um ca. 425 Millionen Franken pro Jahr gestiegen, währenddem die Kantone «nur» rund 350 Millionen Franken an Stipendien pro Jahr herausgeben. Aber auch Service-Clubs, Kirchen, Vereine, Firmen oder Bürgergemeinden vergeben Stipendien an Studierende.

Es existieren also vielfältige Möglichkeiten für Studierende, um an Stipendien zu gelangen. Weil eine detaillierte Wegleitung der verschiedenen Voraussetzungen zum Erhalt eines Stipendiums den Rahmen an dieser Stelle mehr als sprengen würde, verweisen wir dich gerne an folgende weiterführende Quellen:

Steuererklärung

Edoardo Köppel hat selbst an der Universität Zürich ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und beschäftigt sich seit einigen Jahren mit den spezifischen Begebenheiten der Steuererklärung für Studierende auseinander. Wir haben ihn gebeten die wichtigsten Tipps zu Erstellung deiner Steuererklärung als Student oder Studentin zusammenzufassen - hier ist, was er zu sagen hatte.

Alle Jahre wieder flattert die Steuererklärung ins Haus - dass man studiert, ändert nämlich nichts an der Steuerpflicht. Doch was muss man beachten? Was wird besteuert und was kann man abziehen? Antworten auf diese Fragen findest du in den 10 wichtigsten Steuertipps für Studierende.


1. Wohnsitzwechsel vor dem 31. Dezember

In der Schweiz ist man in jener Gemeinde bzw. dem Kanton steuerpflichtig, in dem man am 31. Dezember des jeweiligen Jahres seinen Wohnsitz hat. Dies auch dann, wenn man nur wenige Tage vorher umgezogen ist.

Frage: Wo muss man die Steuern abliefern, wenn man in Zürich studiert und wohnt, aber ursprünglich aus Luzern stammt?

Antwort: Hierbei ist entscheidend, ob du regelmässig deine Familie und Freunde in Luzern besuchst oder diese nur sehr selten siehst. Bist du oft in Luzern, bezahlst du deine Steuern in Luzern, wenn nicht, musst du sie am Studienort bezahlen.


2. Steuerfreie Einkünfte

Grundsätzlich müssen alle Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (Lohn, Gratifikationen, Vergütungen durch den Arbeitgeber) sowie Entschädigungen aus Praktika versteuert werden. Dabei gilt:

  • Steuerfrei sind Sold aus Militär-, Feuerwehr oder Zivilschutzdienst.
  • Stipendien müssen nicht versteuert werden, wenn sie Unterstützungscharakter haben, sprich der Empfänger über keine nennenswerten Mittel verfügt und seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil über Stipendien finanziert.
  • In manchen Kantonen wird erst ab einem bestimmten Mindesteinkommen besteuert, jedoch muss das Einkommen unter diesem Minimum trotzdem deklariert werden.

3. Ausbildungskosten

Die Ausbildungskosten für das Studium, wie Studiengebühren, Bücher, Fahrkosten und Verpflegungskosten, sind für dich nicht abzugsberechtigt. Jedoch können deine Eltern, die hauptsächlich für deinen Unterhalt aufkommen, den Kinderabzug/Ausbildungsabzug in ihrer Steuererklärung vornehmen. Dieser Kinderabzug/Ausbildungsabzug variiert je nach Kanton zwischen CHF 1'500.- und CHF 12'000.-. Studierende, die im Kanton Zürich wohnen, können jedoch eine Pauschale von CHF 500.- ohne Nachweis abziehen.


4. Berufsauslagen

Folgende Berufsauslagen können von den Steuern abgezogen werden:

  • Fahrtkosten (Auto, ÖV-Abo, Velo),
  • Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung,
  • Auslagen für berufliche Weiterbildung sowie weitere, für die Berufsausübung notwendige Kosten.
  • Wochenaufenthalter/innen können weitere Abzüge geltend machen, wie z.B. die Kosten eines auswärtigen Zimmers oder für die regelmässige Rückkehr an den Wohnsitz.

5. Versicherungsprämien abziehen

Je nach Versicherungstyp sind die entsprechenden Prämien abzugsfähig. Prämien von Autoversicherungen und Hausratversicherungen beispielsweise können nicht abgezogen werden, dafür aber Krankenkassen-, Unfall- und Lebensversicherungsprämien.


6. Krankheits- und Unfallkosten abziehen

Krankheits- und Unfallkosten, die durch die Versicherung nicht gedeckt sind (weil zum Beispiel eine hohe Krankenkassen-Franchise gewählt wurde), können von den Steuern abgezogen werden. Das gilt übrigens auch für die Kosten von rezeptpflichtigen Brillen, anerkannten Naturheilpraktikern und Zahnärzten.


7. Vorsorgebeiträge (Säule 3a & Pensionskasse)

Bei AHV-pflichtigem Einkommen können Beiträge bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe an die gebundene Selbstvorsorgen (Säule 3a) geleistet werden und vom Einkommen abgezogen werden. Der maximale Abzug beträgt zurzeit CHF 6'826.- (mit Anschluss an einer Pensionskasse) beziehungsweise 20% des Einkommens (maximal CHF 33'840.-, ohne Anschluss an eine Pensionskasse). Auch Einkäufe in die Pensionskasse können bei den Steuern in Abzug gebracht werden.


8. Kosten für ein privates Arbeitszimmer

Wer regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit im privaten Arbeitszimmer erledigen muss und vom Arbeitgeber keinen geeigneten Raum erhält, darf einen Anteil für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von der Steuer abziehen.


9. Sonstige Abzüge

  • Ausbildungskredite und Studiendarlehen können wie gewöhnliche Schulden abgezogen werden. Die bezahlten Schuldzinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Gemeinnützige Spenden können bei den Steuern abgezogen werden, aber in der Regel maximal 20% des Nettoeinkommens.
  • Ebenfalls können Parteispenden und Mitglieder-Beiträge - unabhängig von der Partei - sowohl beim Bund als auch im Wohnkanton von den Steuern abgezogen werden.

10. Steuerberater

Das Schweizer Steuerwesen ist komplex. Die oben vorgestellten Tipps streifen diesen Themenkomplex nur an. Gerade in komplexeren Steuersituationen oder im Fall einer veränderten Lebenssituation kann deshalb ein Gang zu einem Steuerberater sinnvoll sein. Für einzelne Fragen kannst du dich natürlich auch an das zuständige Steueramt oder an Edoardo wenden.