Mutterschaftsurlaub / Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter (in Vollzeit- und Teilzeitpensen) haben in der Schweiz das Recht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und damit auch die sogenannte «Mutterschaftsentschädigung». Im Gegensatz dazu existiert kein gesetzlich geregelter Vaterschaftsurlaub oder eine Elternzeit. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Wenn eine Frau freiwillig früher wieder beginnt zu arbeiten, verfällt ihr Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub, Mütter dürfen aber während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.

Müttern steht 80% ihres Lohns in Form von Taggeldern, höchstens aber CHF 196.- pro Tag zu. Damit sie dieses Taggeld erhalten, müssen sie während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und während der Schwangerschaft mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Ausserdem müssen Mütter zum Zeitpunkt der Geburt immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, wobei sie während des Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden dürfen.

Bezog eine Frau vor der Geburt Arbeitslosengeld oder erfüllte sie die Bedingungen dafür, dann hat Sie auch ein Anrecht auf das genannte Taggeld. Genauso, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder Invalidität arbeitsunfähig ist und darum Taggeldleistungen von einer anderen Versicherung bezieht, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn basiert.